elektronischen Signatur mit freiwilliger Anbieter-Akkreditierung (§ 2 Nr. 15 SigG).
Das Ergebnis einer solchen Signatur über die Datei, die die Rechnung repräsentiert, erfüllt die technischen und gesetzlichen Anforderungen des Rechnungsversenders an eine ordnungsgemäße, elektronische Rechnung
Laut § 14 Abs. 3 Nr. 1 UStG ist eine elektronisch übermittelte Rechnung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 2 Nr. 3 SigG) oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur mit freiwilliger Anbieter-Akkreditierung (§ 2 Nr. 15 SigG) zu versehen. |
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